AGB
Klare Vereinbarungen schaffen Vertrauen. Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Additive Willmann
Inh. Jörg Willmann
Talstraße 7
79843 Löffingen
Deutschland
Telefon: +49 7654 681 400 1
E-Mail: kontakt(at)additive-willmann.com
§ 1 Geltungsbereich; Form
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und ohne dass der Auftragnehmer erneut auf sie hinweisen muss.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Zustimmungserfordernis gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer der Geltung gesondert und ausdrücklich widerspricht, in jedem Fall, d.h. auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten den Auftrag vorbehaltlos annimmt oder ausführt oder wenn er auf ein Schreiben Bezug nimmt, das solche Geschäftsbedingungen enthält oder darauf verweist.
(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers haben Vorrang vor den AGB.
(5) Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(6) Die vorliegenden AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bezeichnet der Ausdruck
a) druckfertige Unterlagen: Dateien oder Modelle, die ohne weitere Anpassung für den additiven Fertigungsprozess geeignet sind.
b) Einmalaufwände: Kosten, die unabhängig von der Stückzahl anfallen (z.B. Aufwände für Vorrichtungsbau, Werkzeuge, Kalibrierungen).
c) Entwicklungsleistungen: Neuerstellung oder Anpassung digitaler Dateien, Modellierung und Konstruktion. Entwicklungsleistungen umfassen die Prüfung und Analyse der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen auf Eignung für die additive Fertigung, etwaige notwendige Anpassungen vorhandener Dateien an die Anforderungen der additiven Fertigungsverfahren sowie ggf. die Neuentwicklung von Modellen auf Basis von Kundenanforderungen.
d) Prototypen: im Angebot ausdrücklich als Prototypen gekennzeichnete Bauteile, die der Veranschaulichung, Erprobung und Validierung dienen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(3) Die Annahme von Bestellungen oder Aufträgen durch den Auftragnehmer kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung erklärt werden.
(4) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie der dem Kunden zur Verfügung gestellten technischen Dokumentation (z.B. Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen), Prospekten, Katalogen und sonstigen Produktbeschreibungen, Modellen, Werkzeugen, Unterlagen und Hilfsmitteln vor, die der Auftragnehmer dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden, beschränkte Prüfpflicht des Auftragnehmers
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Modelle, Zeichnungen und technische Spezifikationen, soweit nicht deren Erstellung durch den Auftragnehmer vereinbart ist, dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form (z.B. STP- oder STL-Dateien) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Der Auftragnehmer prüft die Unterlagen auf technische Machbarkeit im 3D-Druckverfahren, nicht jedoch auf die technische Funktion und statische Belastbarkeit im geplanten Einsatzzweck; Letztere liegen in der Verantwortung des Kunden. Die Haftung des Auftragnehmers für aus der Ungeeignetheit der bereitgestellten Unterlagen entstehende Schäden ist ausgeschlossen; die Hinweispflicht des Auftragnehmers nach Abs. 3 sowie die Haftung bei Verschulden in den Fällen des § 13 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und Abs. 6 bleiben unberührt.
(3) Auf offensichtliche Fehler und etwaige Unklarheiten weist der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich hin.
§ 5 Schutzrechtsverletzungen durch vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen
(1) Der Kunde versichert, dass er über alle erforderlichen Rechte (Urheber-, Marken-, Patentrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte) an den dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Dateien, Modellen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen verfügt und befugt ist, diese dem Auftragnehmer zur Nutzung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen zu überlassen. Der Kunde stellt sicher, dass durch die Nutzung der Unterlagen durch den Auftragnehmer keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Dateien, Modellen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen gegen den Auftragnehmer geltend machen, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftragnehmer den Kunden nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch
(4) Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen alle für die Prüfung der Ansprüche und die Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Eine vorläufige Gewährung der Freistellung lässt die Einwendungen und Verteidigungsmöglichkeiten des Kunden unberührt.
(7) Der Anspruch auf Freistellung verjährt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden Schutzrechtsverletzung darf dieser nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder
a) die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder
b) dem Auftragnehmer neue oder abgeänderte Unterlagen zur Verfügung stellen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.
Etwaige dem Auftragnehmer durch die Wahl nach Satz 1 entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk.
(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 13 dieser AGB beschränkt.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den im Angebot bzw., soweit abweichend, in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Fertigungskosten pro Stück
− Einheitspreis gemäß Angebot bzw., soweit abweichend, Auftragsbestätigung
b) Einmalaufwände
− gesondert abrechenbar gemäß Angebot bzw., soweit abweichend, Auftragsbestätigung
c) sofern der Kunde keine druckfertigen Unterlagen bereitstellt: Entwicklungsleistungen
− nach Aufwand abrechenbar.
d) Legierungszuschläge
− zzgl. berechnet.
Über den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Spezifikationen nach Auftragsbestätigung, zusätzliche Modellierungsleistungen oder Sonderanfertigungen außerhalb der vereinbarten Stückzahlen.
(2) Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist die Versendung vereinbart, trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme (soweit eine solche erforderlich ist) ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(4) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind die ausstehenden Beträge während der Dauer des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen bei Neukunden nur gegen Vorkasse auszuführen oder zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben unberührt.
§ 8 Besondere Zahlungsbedingungen für Prototypen und Entwicklungsleistungen
(1) Soweit keine abweichenden Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten vereinbart sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, insbesondere nach
• nach Abschluss von Entwicklungsschritten
• Herstellung von Teilen oder Komponenten von Prototypen
• Fertigstellung von Zwischenergebnissen.
(2) Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen.
(3) Bis zur vollständigen Leistung ausstehender Zahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe von Zeichnungen, Modellen, Plänen, Berechnungen und anderen Unterlagen zu verweigern.
§ 9 Erfüllungsort, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 79843 Löffingen, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
§ 10 Gewährleistung, Verjährung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Prototypen und Entwicklungsleistungen gelten ergänzend und, soweit abweichend, vorrangig die besonderen Regelungen der §§ 8, 11 und 12.
(2) Geringfügige Abweichungen, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen bewegen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, berechtigen den Kunden nicht zur Mängelrüge, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(4) Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Bauwerk, ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein solches besteht oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt die hierfür geltende gesetzliche Verjährungsfrist unberührt. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
(5) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 13 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Kunde unter den in § 13 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 11 Besondere Regelungen zur Gewährleistung sowie Prüf- und Rügepflichten bei Prototypen
(1) Bei Prototypen schuldet der Auftragnehmer nur die Herstellung von Bauteilen, die für Test- und Validierungszwecke geeignet sind. Die vollständige Serienqualität wird erst nach erfolgreicher Bemusterung geschuldet.
(2) Die Fertigung erfolgt nach dem aktuellen Stand der Technik. Langzeiterfahrungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik existieren im Bereich des 3D-Metalldrucks aufgrund der Neuheit der Technologie noch nicht. Daher kann trotz sorgfältiger Fertigung die Genauigkeit der konventionellen Fertigungsmethoden nicht immer erreicht werden; technologisch bedingte Unregelmäßigkeiten (z.B. Risse, Porosität oder Maßabweichungen) der Prototypen und Erstteile können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese stellen keinen Sachmangel dar, soweit keine erhebliche Abweichung vom aktuellen Stand der Technik vorliegt und die Eignung für den vereinbarten Entwicklungszweck nicht beeinträchtigt ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Prototypen und erbrachten Entwicklungsleistungen sorgfältig auf äußerlich erkennbare Mängel und auf die Vereinbarkeit mit den vereinbarten Spezifikationen zu prüfen. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 12 Bemusterung
(1) Die Serienfertigung erfolgt erst nach erfolgreicher Bemusterung durch den Kunden. Der Kunde prüft die Muster auf Vertragsgemäßheit und erteilt schriftlich die Freigabe.
(2) Die bemusterte Beschaffenheit gilt als vereinbarte Beschaffenheit für die Serienfertigung.
§ 13 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 13 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Fall einfacher Fahrlässigkeit gemäß vorstehendem Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder arglistig verschwiegene Mängel bleiben von den Einschränkungen dieses § 13 unberührt. Ferner bleiben die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von mittels 3D-Druck gefertigten Metallbauteilen (gesicherte Forderungen).
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den in Serie gefertigten Metallbauteilen vor.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nach, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Buchst.(c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Bauteile oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden nach Wahl des Auftragnehmers 79843 Löffingen, Deutschland, oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch 79843 Löffingen, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.